Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Genehmigungsfrei bzw. verfahrensfrei sind
a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 BauO NRW 2018 bis zu einer Größe von 1 m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Alle übrigen Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.
Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind zudem Werbeanlagen im Bereich einer Gestaltungssatzung. Die in Düren geltende Gestaltungssatzung können Sie hier einsehen.
Die nachfolgenden Bauvorlagen sind jeweils dreifach einzureichen:
- Bauantrag für Werbeanlagen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
- Lageplan (vom Grundsatz her kein amtlicher Lageplan), soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, z.B. wenn das Vorhaben Abstandsflächen auslöst
- Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage(n)
- farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten brutto
(vgl. § 14 BauPrüfVO - Bauprüfverordnung)
Für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Werbeanlagen fallen Gebühren an, die sich nach der Herstellungssumme der Werbeanlage richten. Die Berechnung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW). Die Gebühr beträgt 10% der Herstellungssumme, mindestens jedoch 100 €.