Bauordnung

Formulare und Service

Im Bürgerportal finden Sie die entsprechenden Antragsformulare:


 

Informationen und Hilfestellung

Für die Errichtung, die Nutzungs- und bauliche Änderung oder die Beseitigung baulicher Anlagen benötigen Sie in den überwiegenden Fällen, sofern nicht ausdrücklich eine Genehmigungsfreiheit bzw. Verfahrensfreiheit in der Landesbauordnung bestimmt ist, eine Baugenehmigung bzw. eine Anzeige (vgl. z.B. Beseitigungsanzeige für den Abbruch eines Gebäudes). Eine Baugenehmigung wird dann erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten, die bei der Ausführung des Vorhabens einzuhalten sind. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen und die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.

Hier finden Sie Informationen und Hilfestellung zur Einreichung von Bauanträgen sowie weitere Informationen zu Bauantrags- und Baugenehmigungsverfahren:

Für den Neubau, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann vor Einreichung eines Bauantrages eine Bauvoranfrage gestellt werden.

Durch die Bauvoranfrage können sowohl die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres konkreten Vorhabens als auch bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen vorab geklärt werden. Diese Aussagen werden in einem verbindlichen Vorbescheid nach § 77 BauO NRW 2018 festgehalten. 
Bitte beachten Sie, dass der erteilte Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt.

Einzureichen sind bei einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Antrag auf amtlichen Vordruck, eine Flurkarte und die Beschreibung des Vorhabens mit entsprechenden Bauzeichnungen. Die Unterlagen sind dreifach einzureichen. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Genaue Angaben zu den einzureichenden Bauvorlagen entnehmen Sie bitte der Bauprüfverordnung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten handelt. Die Liste der so genannten großen Sonderbauten finden Sie unter § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018.
Genehmigungspflichtig sind alle nicht ausdrücklich in § 62 BauO NRW 2018 genannten genehmigungsfreien bzw. verfahrensfreien Vorhaben. Bitte beachten Sie, dass auch Werbeanlagen je nach Größe genehmigungspflichtige, bauliche Anlagen darstellen können. Insbesondere im Bereich der städtischen Innenstadtsatzung unterliegen Werbeanlagen, losgelöst von ihrer Größe der Baugenehmigungspflicht.

Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Im Baugenehmigungsverfahren werden ebenso die Voraussetzungen für planungsrechtliche Befreiungen bzw. Ausnahmen und / oder bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft.

Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:

  • Bauantragsformular
  • Lageplan
  • Flurkarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
  • Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
  • Berechnung des umbauten Raumes, Berechnung der Herstellungskosten
  • Berechnung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplangebiet
  • Nachweis der notwendigen Stellplätze (PKW und Fahrräder) nach Stellplatzsatzung der Stadt Düren
  • Angaben zum Artenschutz
  • Gutachten (Immissionsschutzgutachten, Artenschutzgutachten etc.), sofern für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Genaue Angaben zu den einzureichenden Bauvorlagen entnehmen Sie bitte der Bauprüfverordnung.

Bei größeren Bauvorhaben sind weitere Unterlagen erforderlich. Alle Unterlagen sind dreifach einzureichen. Alle Bauvorlagen sind von der entwurfsverfassenden Person zu unterschreiben. Bei den meisten Bauvorhaben wird als entwurfsverfassende Person eine Person mit Bauvorlageberechtigung benötigt.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten brutto Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen. 

Das Genehmigungsverfahren für große Sonderbauten (vgl. Liste unter § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018) wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt. Genehmigungspflichtig im Normalverfahren / Vollverfahren sind alle nicht ausdrücklich in der Bauordnung genannten genehmigungsfreien bzw. verfahrensfreien Vorhaben sowie die nicht unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen. Bitte beachten Sie, dass auch genehmigungsfreie Vorhaben unter Umständen bei Sonderbauten eine Genehmigungspflicht auslösen können, wenn diese Vorhaben die Änderung eines genehmigten Brandschutzkonzeptes oder der zugrunde gelegten Brandschutzkonzeption erfordern.

Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Im Baugenehmigungsverfahren werden ebenso die Voraussetzungen für planungsrechtliche Befreiungen / Ausnahmen und / oder bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft. Weiterhin wird im Genehmigungsverfahren über Erleichterungen und zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf das Sonderbauvorhaben entschieden.

Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:

  • Bauantragsformular
  • Lageplan
  • Flurkarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
  • Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
  • Berechnung des umbauten Raumes, Angabe der Herstellungskosten brutto
  • Berechnung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplangebiet
  • Nachweis der notwendigen Stellplätze (PKW und Fahrräder nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Düren)
  • Angaben zum Artenschutz
  • ggf. zusätzliche Gutachten (Immissionsschutzgutachten, Artenschutzgutachten etc.), sofern diese für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Zwingend erforderliche, zusätzliche Bauvorlagen für große Sonderbauten:

  • Brandschutzkonzept
  • Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (z. B. Vorhaben, die unter die Sonderbauverordnung SBauVO NRW fallen)

Genaue Angaben zu den einzureichenden Bauvorlagen entnehmen Sie bitte der Bauprüfverordnung.

Bei größeren Bauvorhaben sind ggf. weitere Unterlagen erforderlich. Alle Unterlagen sind mindestens dreifach einzureichen.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den HerstellungskostenFür den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen. 

Soll eine bauliche Anlage oder ein Gebäude wesentlich anders als genehmigt genutzt werden, ist vorher eine Baugenehmigung zu beantragen.

Wesentlich ist eine Nutzungsänderung, wenn sie planungsrechtlich anders zu beurteilen ist als ihre Vornutzung oder durch die neue Nutzung andere oder weitergehende baurechtliche Anforderungen gestellt werden. Eine Änderung der Nutzung liegt bspw. vor, wenn genehmigter Wohnraum fortan gewerblich oder ein genehmigtes Einzelhandelsgeschäft künftig als Gaststätte genutzt werden soll. Falls mit der Nutzungsänderung auch bauliche Veränderungen vorgenommen werden, sind auch diese in den einzureichenden Bauvorlagen darzustellen und bei der bauaufsichtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

Für die Nutzungsänderung sind in der Regel folgende Bauvorlagen erforderlich:

  • Bauantragsformular
  • Berechnung der Wohn- und/oder Nutzfläche
  • Flurkarte
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, ggf. Ansichten)
  • Betriebsbeschreibung auf amtlichen Vordruck
  • Ggf. Berechnung der Abstandsflächen, wenn durch die neue Nutzung nachbarliche Belange betroffen sein könnten
  • Nachweis der notwendigen Stellplätze (PKW und Fahrräder nach den Richtzahlen der Stellplatzsatzung der Stadt Düren)

Erhebungsbogen für die BaustatistikGenaue Angaben zu den einzureichenden Bauvorlagen entnehmen Sie bitte der Bauprüfverordnung.
 

Für spezielle Vorhaben sind möglicherweise nicht alle genannten Bauvorlagen erforderlich. Es können aber auch weitere individuelle Unterlagen erforderlich werden. Alle Unterlagen sind mindestens dreifach einzureichen.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der umzunutzenden Flächen der betroffenen Räumlichkeiten.

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Genehmigungsfrei bzw. verfahrensfrei sind

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 BauO NRW 2018 bis zu einer Größe von 1 m², 
b) Warenautomaten, 
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Alle übrigen Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.

Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind zudem Werbeanlagen im Bereich einer Gestaltungssatzung. Die in Düren geltende Gestaltungssatzung können Sie hier einsehen.

Die nachfolgenden Bauvorlagen sind jeweils dreifach einzureichen:

  • Bauantrag für Werbeanlagen
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
  • Lageplan (vom Grundsatz her kein amtlicher Lageplan), soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, z.B. wenn das Vorhaben Abstandsflächen auslöst
  • Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage(n)
  • farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
  • Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten brutto

(vgl. § 14 BauPrüfVO - Bauprüfverordnung)

Für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Werbeanlagen fallen Gebühren an, die sich nach der Herstellungssumme der Werbeanlage richten. Die Berechnung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Tarifstelle 2.4.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW). Die Gebühr beträgt 10% der Herstellungssumme, mindestens jedoch 100 €.

Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 verfahrensfrei / genehmigungsfrei. Gleichwohl ist der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Beseitigung entsprechend der Vorgaben nach § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 von Anlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzuzeigen. Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.

  • Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von genehmigungsfreien / verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen I und III
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern 

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden. Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung etc. zu beachten. Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.

Hier finden Sie das Formular für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018.

In der Abteilung Bauordnung werden objektbezogen baurechtliche Unterlagen archiviert. Hierzu gehören Bauvorlagen wie Grundrisse und Schnitte, vielfach aber auch statische Berechnungen. Das Bauaktenarchiv dient in erster Linie öffentlich-rechtlichen Zwecken. Den Eigentümer*innen der Grundstücke können diese Akten helfen, ihre eigenen Unterlagen zu vervollständigen. Baurechtliche Erläuterungen zu den Akteninhalten können im Rahmen der Akteneinsicht nicht gegeben werden.

Unterlagen zur Einsicht erhalten nur die Eigentümer*innen der Grundstücke oder deren Bevollmächtigte.

Sie können die Unterlagen als Kopie oder Scan aus den Bauakten anfordern. Dazu reichen Sie uns bitte einen schriftlichen Antrag über das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (aktueller Eigentümernachweis und ggfs. zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers /der Eigentümerin oder des/der Erbbauberechtigten) ein. Das Formular finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass u. a. sowohl die Recherche nach Archivmaterial als auch das Anfertigen von Fotokopien und Digitalisierungen von Archivalien gebührenpflichtig sind, auch wenn im Aktenarchiv keine entsprechende Bauakte zu finden ist.

Mit dem Rechtsinstitut der Baulast (§ 85 BauO NRW) können einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines oder mehrerer Grundstückseigentümer*innen zu einem sein/ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie dient nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und ist kein Ersatz für privatrechtliche Vereinbarungen. Durch Baulasten entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen belastetem und begünstigtem Grundstückseigentümer. Eine zusätzliche privatrechtliche Regelung des Baulastgegenstandes, z.B. bei Zuwegungsbaulasten, ist empfehlenswert. Die Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis der Stadt Düren eingetragen.
In der Regel kann durch eine Baulast die Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks erweitert werden. Können zum Beispiel bei einem Bauvorhaben die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten werden oder liegt das Baugrundstück nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche, gibt es die Möglichkeit, durch Einräumung einer Baulast durch die Eigentümerin oder durch den Eigentümer des Nachbarflurstückesdennoch genehmigen zu können. Es gibt beispielsweise Baulasten, durch die sich ein Nachbar verpflichtet, einen Teil seines Grundstücks als Zufahrt oder für die Einhaltung der Grenzabstände dem anderen Nachbarn zur Verfügung zu stellen, oder Anbauverpflichtungen, mit denen sich die Nachbarn verpflichten, entsprechend auf der Grenze aneinander zu bauen.

Zur Einreichung der Anfrage, ob zulasten eines Grundstückes eine Baulast eingetragen ist, nutzen Sie bitte das hier hinterlegte Formular.

Eine telefonische Auskunft, ob zulasten eines Grundstückes eine Baulast eingetragen ist, ist nicht möglich.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Grundstücks sowie anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen (z.B. Kaufinteressenten oder von den Eigentümern Bevollmächtigte), auf Antrag gewährt. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.

Die schriftliche Auskunft ist gebührenpflichtig.

 


 

FAQ

Häufig gestellte Fragen:

In der Regel benötigen Sie eine*n Entwurfsverfasser*in. Hier handelt es sich um die Person, die für Sie die Bauvorlagen zusammenstellt, Pläne zeichnet usw., also z.B. um Architekt*innen und Ingenieur*innen, die eine Bauvorlageberechtigung besitzen. Nur bei wenigen, kleineren Bauvorhaben kann darauf verzichtet werden. Diese Vorhaben werden in § 67 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 der Bauordnung (BauO NRW 2018) aufgelistet. Wichtig: Letztlich ist die Vollständigkeit und Qualität der Bauvorlagen auch bei kleineren Vorhaben entscheidend, so sind etwa Skizzen anstelle von Bauzeichnungen nicht ausreichend. Um einen prüffähigen Bauantrag einreichen zu können, empfehlen wir deshalb bei allen Anträgen eine bauvorlageberechtigte Person mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Bauvorlagenberechtigung

Architektenliste der Architektenkammer NRW (externer Link, öffnet neues Fenster)

Eingereichte Unterlagen können nur dann bauaufsichtlich geprüft werden, wenn sie vollständig und den Vorgaben der Bauprüfverordnung endsprechen. Nur für vollständige Anträge wird das Prüfverfahren gestartet. Fehlt etwas, geben wir Ihnen Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung der Bauvorlagen ist gebührenpflichtig. Sollten die Unterlagen trotz Fristablauf nicht vollständig oder prüffähig sein, muss Ihr Antrag als zurückgenommen gewertet werden. Eine Weiterbearbeitung erfolgt dann nicht.  

In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Düren sind einzuhalten.

Die Bauprüfverordnung unterscheidet, je nachdem, wer ihn erstellt hat, drei Arten von Lageplänen:

Amtlicher Lageplan eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖBVI):
Ein amtlicher Lageplan eines oder einer ÖBVI ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt sind oder Grenzpunkte nicht in einem einheitlichen Koordinatensystem vermessen werden können. Gleiches gilt, wenn es Grenzüberbauungen gibt, Baulasten vorliegen oder geplant sind. Ist der Gebäudebestand in der Flurkarte in seiner Lage nur ungefähr oder gar nicht bekannt, wird dies durch eine strichpunktierte Linie in der Flurkarte angezeigt. Auch in diesen Fällen muss es ein amtlicher Lageplan sein.

Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs:
Ein Lageplan einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs ist dann erforderlich, wenn besondere Grundstücksverhältnisse gegeben sind, insbesondere infolge eines unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen durch Grenzversprünge oder Grenzknicke.

Lageplan, der von der Entwurfsverfasserin beziehungsweise dem Entwurfsverfasser angefertigt wird:
In allen anderen Fällen genügt ein von dem*der Architekt*in erstellter Plan.

Die erforderlichen Inhalte der Lagepläne sind in allen drei Varianten identisch. Beachten Sie bitte, dass der Lageplan in allen Fällen immer auch von dem*der Entwurfsverfasser*in mit unterzeichnet werden muss.

Häufig werden für den Umbau, die Erweiterung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes alte Unterlagen benötigt, die als Basis für die Planung des neuen Bauvorhabens dienen. Oft werden sie auch in Fragen der Baufinanzierung gebraucht. Das können sein Wohnflächenberechnungen, Berechnung des Bruttorauminhalts, Unterlagen zur Statik, alte Baugenehmigungen, Zeichnungen, Pläne und mehr.

Grundsätzlich verpflichtet zur Aufbewahrung von diesen Unterlagen ist, wer Eigentum am Objekt hat. Sollten sie nicht mehr auffindbar sein, haben Sie die Möglichkeit die Unterlagen aus dem Archiv anzufordern. Dazu informieren Sie sich bitte hier.

Der Nachbar darf bauen, wenn er ein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 62 oder § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ausführt oder eine Baugenehmigung besitzt. Genehmigungsfreie bzw. verfahrensfreie Vorhaben sind unter anderem ein Gebäude bis zu 75  Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, eine Einfriedung bis 2,00 m Höhe, nicht überdachte Stellplätze, ein Wasserbecken bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen. Auch bei genehmigungsfreien / verfahrensfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – unter anderem Abstandflächen – zu beachten und einzuhalten. Besitzt der Nachbar eine Baugenehmigung muss er diese bei Durchführung der Bauarbeiten durch ein sichtbar angebrachtes Baustellenschild (roter Punkt) dokumentieren.

Die Bauaufsicht fordert bei geplanten Vorhaben immer dann die Nachbarzustimmung, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind, in der Regel sind dieses die Abstandflächenvorschriften. Nur in ganz vereinzelten Fällen ist es auch möglich, dass Nachbarzustimmungen in einem anderen Zusammenhang gefordert werden. Die Abstandflächenvorschriften dienen insbesondere dem Schutz des Nachbarn – hierdurch sollen unter anderem Belichtung und Belüftung, Brandschutz, und so weiter, oder um es allgemein zu formulieren "sozialverträgliche Abstände" gewährleistet werden. Darf ich ein Gartenhaus aufstellen?

Antwort: Gebäude bis zu 75 m³ Bruttorauminhalt ohne Aufenthaltsräume sind genehmigungsfrei / verfahrensfrei. Hierunter fällt das typische Gartenhaus zur Unterbringung von Gerätschaften oder Lagerung von Gartenartikeln. Bei der Planung sind die Abstandflächenvorschriften zu beachten; Bebauungspläne könnten Bebauungen im Gartenbereich ausschließen! In jedem Fall sollte mit dem/r zuständigen Sachbearbeiter*in aus dem Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Planung, geklärt werden, ob gegen ein Gartenhaus mit gelegentlichen Aufenthalt darin Bedenken bestehen. Gartenhäuser, die für den regelmäßigen Aufenthalt vorgesehen sind, oder die größer als 75 m³ sind, bedürfen einer Genehmigung. Nimmt das Gartenhaus ein Bauvolumen von größer 30 m³ ein, so muss dieses mindestens 3,00 m Abstandsfläche zu den Nachbargrenzen einhalten.

Sprechen Sie uns an!

Carports sind überdachte Stellplätze. Sie sind verfahrensfrei, also genhemigungsfrei, wenn die Grundfläche des Carports nicht mehr als 30 m² einnimmt und die Errichtung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der zugehörigen Hauptanlage steht. Hierbei ist zu beachten, dass die Grundflächen aller auf einem Grundstück vorhandenen Garagen und Carportflächen aufaddiert werden müssen (incl. der Grundflächen der Bestandsgaragen- und/oder Carports). Liegt dann eine Grundfläche (Bestand und Neubau) von über 30 m² vor, wäre ein Carport nicht mehr verfahrensfrei. Nicht überdachte Stellplätze bis zur Größe von 100 m²sind genehmigungsfrei / verfahrensfrei. Sie könnten jedoch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen, zum Beispiel die Vorgartensatzung, in bestimmten Bereichen ausgeschlossen sein!

Sprechen Sie uns an!

Nach der derzeit gültigen Landesbauordnung sind Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe, verfahrensfrei also genehmigungsfrei.. In Bebauungsplänen oder Satzungen kann festgesetzt sein, dass Einfriedungen nicht zulässig oder nach Art und Höhe eingeschränkt sind! Zudem ist zu beachten, dass Einfriedungen in der Regel auf der Grenze errichtet werden; es ist deshalb eine Einigung mit dem Nachbarn sinnvoll, da dieser ansonsten im Rahmen des privaten Nachbarschutzrechtes Abwehransprüche haben könnte.

Sprechen Sie uns an!

 


 

Baugenehmigung und Sachbearbeitung:

Wir sind bemüht, Ihre Anfragen und Anträge fristgerecht zu bearbeiten. Leider ist die personelle Situation in der Abteilung Bauordnung zurzeit sehr eingeschränkt. Insofern müssen wir schon jetzt vorsorglich darauf hinweisen, dass sich dies auch auf die Bearbeitungszeiten und Sprechzeiten auswirken kann. Wir bedauern dies und bitten um Ihr Verständnis. Wir hoffen sehr, dass wir Ihnen bald wieder in gewohnter Weise mit unseren Dienstleistungen zur Verfügung stehen können.

[Verwenden Sie bitte die allgemeine Kontaktadresse, um Ihre Anfrage zu stellen.]

Allgemeiner Kontakt
baugenehmigung@dueren.de


Frau Huning-Kozel
Tel. 02421 25-2425
E-Mail

Frau Bondar
Tel. 02421 25-2444
E-Mail

Herr Keilani
Tel. 02421 25-2445
E-Mail

Frau Merkens
Tel. 02421 25-2450
E-Mail

Frau Schustereder
Tel. 02421-25-2448
E-Mail

Frau Ellayarajah
Tel. 02421-25-2439
E-Mail

Herr Welter
Tel. 02421-25-2422
E-Mail

 


 

Baukontrollen, Bauabnahmen und wiederkehrende Prüfungen:

Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Kassenangelegenheiten

Genehmigungsfreistellungen

gemäß § 63 BauO NRW 2018 für den Stadtbereich Düren

Gesamtstadtbereich

Baulastangelegenheiten 
Grundstücksteilung
Herr Antons

Tel. 02421 25-2449
baulastenauskunft@dueren.de

Herr Robertz
Tel 02421 25-2455
baulastenauskunft@dueren.de

Registratur
Frau Tillmann

Tel. 02421 25-1337
RegistraturBauaufsicht@dueren.de

Frau Schaffrath
Tel. 
02421-25-2452
RegistraturBauaufsicht@dueren.de

Bauaktenarchiv
Frau Schaffrath
Tel. 
02421-25-2452
bauaktenarchiv@dueren.de

Frau Tillmann
Tel. 02421 25-1337
bauaktenarchiv@dueren.de

Hausnummernvergabe
Frau Kießling

hausnummernvergabe@dueren.de

Frau Palenberg
hausnummernvergabe@dueren.de