Radverkehrsanlagen im Stadtgebiet

Den Überblick über die verschiedenen Radwegeführungsformen zu behalten und sich im verwirrenden Vorschriftendickicht zurechtzufinden, stellt Bürgerinnen und Bürger manchmal vor eine Herausforderung. Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Muss ich einen Radweg, der mit einem der drei blauen Radweg-Verkehrszeichen beschildert ist, benutzen?
Alle Radwege, die mit einem der folgenden Schilder ausgewiesen werden, sind benutzungspflichtig und müssen auch im Normalfall genutzt werden.
Ausnahme: Der Weg ist nicht befahrbar (z. B. durch parkende Autos), dann darf ausnahmsweise auf der Straße gefahren werden.
 

1. Getrennter Geh- und Radweg

2. Gemeinsamer Geh- und Radweg

3. Radweg

Was bedeuten die unterschiedlichen Markierungen auf der Fahrbahn?

Es gibt zwei verschiedene Arten der Markierung:
 

  1. Radfahrstreifen
Der Radfahrstreifen wird mit dem blau markierten Radweg- Schild ausgewiesen und gilt als „markierter“ Radweg. Ein Befahren (Überfahren der Linien) durch KFZ ist nicht zulässig.

 

 

 

 

  2. Schutzstreifen
Für den Schutzstreifen gilt dies nicht. Dieser darf vom Autofahrer im Begegnungsfall bei Bedarf befahren werden. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Der Schutzstreifen ist ein Angebot für Radfahrer im Fahrbahnbereich. Es besteht keine Benutzungspflicht. Der Schutzstreifen ist mit einem weißen Fahrrad-Piktogramm gekennzeichnet. 



NEU: Mit der StVO-Novelle vom 28.04.2020 wurde der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m (innerorts) beim Überholen von Radfahrern gesetzlich verankert. Dieser gilt auch bei Schutz- und Radfahrstreifen. Auch das Parken oder Halten ist nun sowohl auf Radfahrstreifen als auch auf Schutzstreifen grundsätzlich verboten!

Kinder unter acht Jahren dürfen auf dem Gehweg oder einem baulichen Radweg fahren, sie dürfen jedoch nicht auf der Fahrbahn fahren.
Kinder dürfen bis zum zehnten Lebensjahr auch noch auf dem Gehweg fahren, können aber schon die Fahrbahn benutzen.
Radfahrern über zehn Jahren ist es verboten den Gehweg zu nutzen, Gehwege sind dem Fußgänger vorbehalten.

Ausnahme:
Sie begleiten ein Kind bis 8 Jahre, welches auf dem Gehweg fährt. Dann darf eine Begleitperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, ebenfalls auf dem Gehweg mit dem Kind gemeinsam radeln.

Ausnahme:
Gehwege, die für die Benutzung durch Radfahrer zugelassen werden, sind mit dem Schild „Radfahrer frei“ besonders gekennzeichnet. Radfahrer müssen hier besonders vorsichtig sein, da sie zu Gast auf einem Gehweg sind, und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 

In Düren sind viele Einbahnstraßen bereits für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Diese Einbahnstraßen sind mit dem weißen Schild „Radfahrer frei“ besonders gekennzeichnet.
 

In Düren werden auch Bussonderfahrstreifen beispielsweise am Stadtcenter Düren ausgewiesen.

Der Busverkehr muss diesen Bereich nutzen, für den Kfz-Verkehr sind diese Bereiche grundsätzlich gesperrt. Für den Radverkehr sind die Sonderfahrstreifen jedoch meistens freigegeben, d.h. Radfahrer dürfen diese Fahrstreifen nutzen.

Vorgezogene Aufstellflächen an Kreuzungen mit Ampeln sind reservierte Bereiche der Fahrbahn für Radfahrer.

Radfahrer sollen sich während der Rotphase vor den Fahrzeugen aufstellen, damit sie im Blickfeld der Autofahrer anfahren und gegebenenfalls abbiegen können. Die Markierung bietet den Radfahrern genügend Platz. Dadurch werden die Sichtbeziehungen zwischen Auto- und Radfahrern verbessert und die Verkehrssicherheit erhöht.

Dies ist ein Angebot für Radfahrer, um sicherer nach links abbiegen zu können. Die Markierung ermöglich zu queren, indem sich der Radfahrer im rot markierten Bereich aufstellt und die Fahrbahn in der Grünphase der Fahrradampel überquert.