Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 76 WHG das gesetzliche Überschwemmungsgebiet der Rur für ein 100-jährliches Hochwasserereignis ermittelt. Es betrifft die Flächen beiderseits Flächen beiderseits der Rur – von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens vom Gewässerkilometer (km) 21+900 bis zum km 88+800 –, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Das daraus resultierende Überschwemmungsgebiet wurde gemäß § 76 Abs. 3 WHG i. V. m. § 83 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 29 vom 20.07.2020 bekannt gemacht.
Die Grundlagen zur Erarbeitung des Überflutungsgebietes beruhen auf den Arbeiten zur Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie an der Rur. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden u. a. die Überflutungsflächen für ein 100-jährliches Hochwasserereignis neu ermittelt.
Die in Kraft getretene vorläufige Sicherung wird in diesem Bereich entsprechend aufgehoben und neu festgesetzt. Die künftige Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in diesem Bereich ist in den beigefügten Übersichtskarten Nr. 1/3 bis 3/3 (Maßstab 1:50.000, Az.: 54-HW-Rur, Stand 18.11.2019) und in den einundzwanzig Karten Nr. 1/30 bis 21/30 (Maßstab 1:5.000, Az.: 54-HW-Rur, Stand 18.11.2019) eingetragen, die Bestandteil der Verordnung sind.
Für den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung samt den vorstehend genannten Karten, ist gemäß § 83 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LWG für die Dauer von zwei Monaten die öffentliche Auslegung vorgeschrieben, damit jedermann Einsicht nehmen kann. Diese hat bei mir sowie bei im Bereich der Städte Wassenberg, Heinsberg, Hückelhoven, Linnich, Jülich, Düren und der Gemeinden Inden, Niederzier und Kreuzau, auf deren Gebiet sich die Überschwemmungsgebietsverordnung auswirken wird, zu erfolgen.
Gemäß § 27b VwVfG NRW ist, sofern durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet ist, diese dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und auf mindestens eine andere Weise zugänglich gemacht werden.
In der Zeit vom 26.06.2025 bis 25.08.2025 einschließlich werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen (externer Link, öffnet neues Fenster)
sowie auf den Internetseiten der Städte Wassenberg, Heinsberg, Hückelhoven, Linnich, Jülich, Düren und der Gemeinden Inden, Niederzier und Kreuzau zugänglich gemacht.
Zusätzlich erfolgt eine Offenlage der Unterlagen im Fachbereich 6: Planen und Bauen der Stadt Wassenberg, Roermonder Straße 25-27, 41849 Wassenberg, Zimmer N02/N06, nach vorheriger Terminabsprache.
Herr Fuhrmann: Telefon: 02432/4900-503; Mail: fuhrmann@wassenberg.de
Frau Beu: Telefon: 02432/4900-504; Mail: beu@wassenberg.de
Funktionspostfach: fachbereich.6@wassenberg.de
zu den üblichen Dienstzeiten:
vormittags: montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
nachmittags: montags, dienstags, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Gemäß § 76 Abs. 4 WHG i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 3 LWG besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, zu dieser beabsichtigten Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Rur Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 08.09.2025, an die Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2 - 8, 50667 Köln zu richten. Eingehende Stellungnahmen werden geprüft und – sofern ihr Inhalt berechtigt ist – im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt werden.
Anschließend wird die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bekannt gemacht werden. Sie wird dann gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) eine Woche nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Kosten, die bspw. durch die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin entstehen, werden nicht ersetzt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung und der Karten wird hiermit bekannt gegeben.
Bezirksregierung Köln
Obere Wasserbehörde
54-HW-Rur
Köln, den 07.05.2025
Im Auftrag
gez. Wenge