Einbürgerung

Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit, leben aber bereits seit längerer Zeit in Deutschland und überlegen vielleicht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, möchten wir Sie kurz darüber informieren, wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. 

Die Einbürgerung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer/innen diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer/innen bedarf es eines Antrages durch den/die gesetzlichen Vertreter.

Bei einem kostenlosen Beratungsgespräch erhalten Sie unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation und Lebensumstände ausführliche Informationen.

Die Einbürgerungsbehörde arbeitet ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache, so dass Sie bestmöglich beraten werden können und keine überflüssige Wartezeiten entstehen. Einen Termin zur Erstberatung erhalten Sie entweder bei persönlicher Vorsprache an der Infotheke des Bürgerbüros oder telefonisch bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin.

Sie können Ihre Einbürgerung auch online beantragen. Besuchen Sie hierzu unser Bürgerportal oder klicken Sie hier!

Sie wissen nicht genau, ob Sie sich schon einbürgern lassen können? Dann nutzen Sie gerne den Quickcheck im Bürgerportal oder lassen Sie sich durch die Kolleginnen und Kollegen der Einbürgerungsstelle kostenlos beraten.

Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
  4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
  5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn diese weniger als acht Jahre rechtmäßig in Deutschland leben.
Bei Ehepartnern, die mit eingebürgert werden, reicht es aus, wenn sie seit vier Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe mindestens zwei Jahre besteht.
Für Kinder unter 16 Jahren reicht es aus, wenn Sie seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Wenn das Kind noch keine sechs Jahre alt ist, reicht es, wenn es die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht hat.

Für Ehepartner bzw. Ehepartnerin gilt:

Für den Ehepartner gilt nach dem Gesetz zwar auch, dass der Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen gesichert werden muss, jedoch wird die Unterhaltssicherung bereits bei dem Ehegatten geprüft, der sich im Wege der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG einbürgern lassen will. Ergibt diese Prüfung, dass der Lebensunterhalt insgesamt gesichert ist, gilt das für den mit einzubürgerndem Ehepartner ebenso. 

Auch für mit einzubürgernde Ehepartner werden grundsätzlich ausreichende Deutsch- und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verlangt.

Für Kinder gilt:

Kinder unter 16 Jahren können mit eingebürgert werden, wenn der Vater oder die Mutter sorgeberechtigt ist und in Deutschland mit ihm in einer Familie lebt. Sie werden auch dann mit eingebürgert, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Auf den Grund kommt es nicht an. 

Wird ein minderjähriges Kind mit eingebürgert, reicht es, wenn es über eine altersgemäße Sprachentwicklung verfügt und die Deutschnote ausreichend oder besser ist.
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht erforderlich.

Ausländische Staatsangehörige, deren Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können nach § 9 StAG eingebürgert werden. Dies setzt folgendes voraus:

  • Sie müssen sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
  • über ausreichende Deutsch- und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügen,
  • die Ehe muss in der Regel zwei Jahre bestehen und der deutsche Ehepartner muss während dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder zumindest Statusdeutscher gewesen sein,
  • Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben,
  • es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen,
  • es muss eine Wohnung oder Unterkunft vorhanden sein,
  • Sie müssen für sich und Ihre Familienangehörigen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), selbständig zu bestreiten,
  • es dürfen der Einbürgerung keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Sollten Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG erfüllen und nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sein, wäre evtl. eine Einbürgerung nach § 8 StAG möglich.

Folgende Voraussetzungen sind vom Antragsteller zu erfüllen:

Er/Sie muss sich zwar auch grundsätzlich seit mindestens acht Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, im Unterschied zur Einbürgerung nach § 10 StAG können aber auch kürzere Aufenthaltszeiten ausreichend sein, zum Beispiel

  • reduziert sich für Inhaber eines Reiseausweises ( politisch verfolgte Personen/Asylberechtigte) der erforderliche rechtmäßige Aufenthalt auf sechs Jahre,
  • können minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits nach drei Jahren bzw. die Hälfte des Lebensalters bei Kindern unter sechs Jahren, eingebürgert werden, wenn sie mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in familiärer Gemeinschaft leben.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Er/Sie muss im Besitz einer näher bestimmten Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sein,
  • der Lebensunterhalt muss aus eigenen Mitteln sichergestellt werden können; der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise alleine das Bestehen einen entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den Bezug selbst zu vertreten hat;
  • der Antragsteller/die Antragstellerin sollte möglichst straffrei sein, wobei schon geringe Verurteilungen bzw. mehr als eine Verurteilung zur Ablehnung führen kann;
  • er/sie muss über ausreichende Deutsch- und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügen.

Dies sind aber nur die grundlegenden Voraussetzungen. Näheres erfahren Sie bei einem Beratungsgespräch mit den Sachbearbeiterinnen der Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für alle Einbürgerungen gilt, dass der Einbürgerungsbewerber, bzw. die Einbürgerungsbewerberin, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. 

Diese sind in der Regel nachgewiesen, wenn die Person 

  1. eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses erhalten hat, soweit mit dieser das Sprachniveau B1 (= Zertifikat Deutsch) bescheinigt wird,
  2. das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
  3. vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde,
  4. einen Hauptschulabschluss oder zumindest einen gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde,
  5. in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde oder
  6. ein Studium an einer deutschensprachigen Hochschule oder Fachoberschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Andernfalls liegen die erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnisse in der Regel dann vor, wenn der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Prüfungen zum Erwerb des Zertifikats Deutsch führen in Düren die Stadt- und Kreisvolkshochschulen durch.

Auch muss der Einbürgerungsbewerber, bzw. die Einbürgerungsbewerberin, ab dem 16. Lebensjahr über ausreichende staatsbürgerliche Kenntnisse verfügen. 

Diese sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber mindestens einen Abschluss einer deutschen Hauptschule erworben hat. Andernfalls sind die Voraussetzungen in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Der Einbürgerungstest wird in Düren bei den Stadt- und Kreisvolkshochschulen durchgeführt.

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede einzubürgernde Person grundsätzlich 255,00 Euro, so auch für minderjährige Kinder, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden. Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Einbürgerungsgebühr 51,00 Euro.

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Erledigung dieses Anliegens einen Termin benötigen. 
Die Terminvereinbarung können Sie 
entweder bei persönlicher Vorsprache an der Infotheke des Bürgerbüros oder telefonisch bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin vornehmen.