Wohnen

Im Rahmen städtebaulicher Entwicklung wird in Düren darauf geachtet, dass neue Baugebiete oder größere Wohnprojekte in die Umgebung passen. Viele neue Wohngebiete entstanden, in denen individuelles Bauen Vorrang hatte. Auch im Stadtkern wurde vieles verändert. Das Leben in der Stadt ist wieder attraktiv. Mit seinem Baustil der 50er Jahre ist Düren zum Ziel für viele Architekturinteressierte geworden..

 


 

Wohngeld

Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus):
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

 Informationen, Anträge und Ansprechpartner  zum zweiten Heizkostenzuschuss und zur aktuellen Wohngeldreform 2022 (Wohngeld-Plus) finden Sie im Bürgerportal (externer Link, öffnet neues Fenster) der Stadt Düren!

 

Aufgrund der großen Anzahl an eingehenden Wohngeldanträgen ist zur Information der Bürger/-innen ein Telefonservice geschaltet. Diese erreichen Sie von montags bis freitags von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr unter der folgenden Nummer:

Telefonservice: 02421/ 25-2625

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens die direkte Erreichbarkeit der Sachbearbeiter/-innen derzeit nur eingeschränkt möglich ist.
Persönlichen Vorsprachen sind ausschließlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können ebenfalls über den Telefonservice abgesprochen werden.

 


 

Mietspiegel

Die Stadt Düren erstellt einen Mietspiegel nach § 558c BGB  (externer Link, öffnet neues Fenster)

Aktueller Mietspiegel: Mietspiegel Düren 2022  (PDF, 587 KB)

Zuständiges Fachamt: Sozialamt, Abteilung Wohnen und Obdach

Ausgabestelle für den gedruckten Mietspiegel:

  • Bürgerbüro, Markt 2 (Erdgeschoss), 52349 Düren
  • Rathaus, Kaiserplatz 2-4 (Erdgeschoß). 52349 Düren

 

Zum ersten Mal ein qualifizierter Mietspiegel für Düren

Mit dem Mietspiegelreformgesetz vom 1. Juli 2022 besteht für Städte, mit mehr als 50.000 Einwohnern und somit auch für die Stadt Düren eine Pflicht zur Erstellung eines Mietspiegels. Die Stadt Düren lässt in diesem Zusammenhang nun erstmals einen qualifizierten Mietspiegel erstellen und hat hierzu das Hamburger Forschungsinstitut FUB IGES Wohnen+Immobilien+Umwelt GmbH mit der Durchführung einer Befragung von Vermieterinnen und Vermieter sowie der wissenschaftlichen Auswertung der notwendigen Daten beauftragt. Die dazu notwendigen Wohnungsdaten werden ab Mitte August mit Hilfe einer schriftlichen Befragung erhoben.

Hierbei besteht für die Befragten eine Auskunftspflicht!

Anschließend wird im Arbeitskreis „Mietspiegel“ und mit Vertretern der Mieter- und Vermieterverbände die Erstellung des Mietspiegels beraten und begleitet. Der Mietspiegel muss von allen Beteiligten anerkannt werden.

Hinweis zur Befragungen zum qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Düren:

Die Stadt Düren erstellt mit Unterstützung des Hamburger Forschungsinstitut FUB IGES Wohnen+Immobilien+Umwelt GmbH (FuB IGES) einen qualifizierten Mietspiegel. Hierzu wurde das Institut mit der Durchführung einer Befragung von Vermieterinnen und Vermietern in der Stadt Düren beauftragt. Wie jetzt bekannt wurde, melden sich derzeit Energieberater und möchten im Namen von FuB IGES und der Stadt Düren Termine für eine Energieberatung vereinbaren. Hierzu stellt die Stadt Düren fest, dass sie weder solche telefonischen Angebote macht, noch entsprechende Hausbesuche durchführt!

Weitere Informationen erhalten Sie auch im Mietspiegel (externer Link, öffnet neues Fenster)


 

Wohnangelegenheiten

Seit dem 1. Mai 2010 ist das früher eigenständige Wohnungsförderungsamt zwischenzeitlich als Abteilung „Wohnen und Obdachlosenangelegenheiten“ dem Sozialamt zugeordnet. Einen ersten Überblick über die Themen der Abteilung erhalten Sie unter den folgenden Punkten:

Der soziale Wohnungsbau wird vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen Mitteln gefördert. Um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt. Wohnberechtigungsscheine werden wohnortbezogen für das Stadtgebiet Düren von der zuständigen Stelle, der Abteilung Wohnen und Obdachlosenangelegenheiten, ausgestellt und gelten für maximal ein Jahr in ganz NRW. Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen und Anträgen (externer Link, öffnet neues Fenster)

Mietwohnungsbauförderung

Der Kreis Düren fördert mit zinsgünstigen Darlehen und anteiligen Tilgungsnachlässen des Landes Nordrhein-Westfalen den Neubau von preisgünstigen barrierefreien Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen, insbesondere für Familien mit Kindern und für ältere Menschen.

Gefördert wird

  • der Neubau von Miet- u. Genossenschaftswohnungen,
  • die Neuschaffung von Mietwohnungen durch Nutzungsänderung,
  • die Erweiterung von Gebäuden und die Anpassung von bestehenden Mietwohnungen an geänderte Wohnbedürfnisse.

Um Informationen über die Möglichkeiten einer Förderung und Antragstellung zu erhalten, wenden Sie sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches an den Kreis Düren, Amt für Bauordnung und Wohnungsbauförderung. Im Rahmen des Gespräches werden nicht nur die allgemeinen Fördermöglichkeiten erörtert, sondern auch die Frage des Bedarfs, der Zielgruppen, der Verfügbarkeit der Fördermittel und der Qualitätsanforderungen an die Planung sowie das weitere Verfahren.

Weitere detaillierte Informationen zur Wohnraumförderung und den gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie auf den Internetseiten des Kreises Düren, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK:

 

Eigenheimförderung

Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Kauf oder Bau eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen. Gefördert werden Haushalte mit:

  • mindestens einer volljährigen Person und einem Kind im Sinne des § 32 I-V Einkommenssteuergesetz (EStG) oder Schwangerschaft oder
  • einer schwerbehinderten Person mit einem Grad der Behinderung von 50%, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Gefördert werden:

  • der Neubau von Wohnungen, entweder im eigenen Haus (Eigenheim) oder als eigengenutzte Eigentumswohnung,
  • der schlüsselfertige Erwerb neuer Eigenheime oder Eigentumswohnungen,
  • der Erwerb gebrauchter Eigenheime oder Eigentumswohnungen,
  • die Neuschaffung im Bestand durch Nutzungsänderung vorhandener Gebäude,
  • die erstmalige Schaffung eines Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung durch Anbau oder Aufstockung eines Wohngebäudes.

Vor einer endgültigen Entscheidung für den Bau oder den Kauf einer Immobilie mit Fördermitteln ist ein Beratungsgespräch beim Kreis Düren, Amt für Bauordnung und Wohnungsbauförderung, empfehlenswert.

Weitere Informationen zur Eigenheimförderung erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK:

 

Zuschuss Mieterstrommodell im öffentlich-geförderten Wohnungsbau Nordrhein-Westfalen 2023

Mit einem Zuschuss zur baulichen Umsetzung von Mieterstrommodellen im öffentlich geförderten Wohnungsbau, welcher durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen in 2023 zur Verfügung gestellt wird, soll eine Unterstützung zur Bewältigung der Folgen der Energiekrise geleistet werden, die zu einer finanziellen Entlastung von Mieterinnen und Mietern beitragen soll.

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den von einer Anlage zu erzeugenden Strom für das geförderte Gebäude nutzen zu können.

Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass die Kosten für die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Bau- oder Modernisierungsvorhaben steht, welches mit Mitteln der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wurde oder wird und für welches eine Förderzusage vorliegt.

Der Zuschuss für geförderte Maßnahmen wird in Höhe der nachgewiesenen Kosten gewährt, höchstens jedoch für

  1. den Zuschuss technische Installation 2 500 Euro und
  2. den Zuschuss vorbereitende Maßnahmen Dach bei Neubaumaßnahmen 2 500 Euro und bei Modernisierungsmaßnahmen 5 000 Euro

pro Wohnung des geförderten Gebäudes.

Witerführende Informationen über den Zuschuss erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde (Kreisverwaltung Düren, Amt für Bauordnung und Wohnungsbauförderung).

Die gesetzliche Regelung des Erhalts und der Pflege insbesondere von vermietetem Wohnraum ist ein wichtiges Instrument der Wohnungspolitik. Obwohl es im Eigeninteresse des Wohnraumeigentümers liegen sollte, den Wohnraum in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, müssen immer wieder erhebliche Mängel bei der Beschaffenheit von Wohnraum festgestellt werden. Daher hat der Gesetzgeber den Gemeinden Befugnisse erteilt, um auf geeignete Weise wesentliche Wohnungsmängel zu beseitigen.

Allerdings kann der Mieter sich erst dann an die Wohnungsaufsicht wenden, wenn er sich vergeblich um die Beseitigung solcher Mängel und Missstände bei dem Eigentümer bemüht hat. Hierzu ist der bisher geführte Schriftverkehr mit dem Eigentümer vorzulegen. Wenn dann Anhaltspunkte gegeben sind, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, besichtigt die Wohnungsaufsicht das Gebäude, um genaue Kenntnisse über vorhandene Mängel zu erhalten und im Anschluss geeignete Maßnahmen zu treffen.

Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen und Anträgen (externer Link, öffnet neues Fenster)

Wenn Sie auf Wohnungssuche sind, können Sie dies gebührenfrei der Wohnungsaufsicht anzeigen. Sie werden dann in eine Liste aufgenommen und bei Freiwerden von Wohnungen im Stadtgebiet kontaktiert.
In der Regel melden die Vermieter/innen nur öffentlich geförderte Wohnungen frei. In diese Wohnungen dürfen grundsätzlich nur Wohnungssuchende einziehen, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind.“

Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen und Anträgen (externer Link, öffnet neues Fenster)

Bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt werden, können nach 10 Jahren (für Förderzusagen ab 2002 nach 5 Jahren) mit einem Zinssatz von bis zu 6 % jährlich verzinst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer, deren Wohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, dann eine Zinssenkung beantragen. Darlehnsnehmer und Darlehensnehmerinnen können auf Antrag ihr Einkommen überprüfen lassen, wodurch sich eine geringere Verzinsung der Darlehen für die Dauer von drei Jahren ergeben kann. Die Mitarbeiter/innen der Abteilung Wohnen und Obdachlosenangelegenheiten berechnen die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers und bescheinigen diese für die NRW. Bank.
Diese entscheidet aufgrund der Berechnung über die Höhe der zu zahlenden Zinsen. Von dort erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Die Zinsen können sich dabei von 6 % bis auf 0 % verringern.

Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen und Anträgen

Seit über 50 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet.

Rechtsgrundlagen sind §§ 7, 26 SGB I und § 1 Wohngeldgesetz.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Anschließend können Sie den Wohngeldanspruch online beantragen.

Hier gelangen Sie zum Wohngeldrechner & zu weiteren Informationen und Anträgen (externer Link, öffnet neues Fenster)


 

Zwangsversteigerungen

Die Zwangsversteigerung ist eine Art des Vollstreckungsverfahrens. Diese ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung geregelt, sodass die Zwangsversteigerung strengen Gesetzmäßigkeiten unterliegt. 
Aus gesetzlicher Sicht versteht man unter einer Zwangsversteigerung die mit staatlichen Mitteln gelenkte Durchsetzung von Ansprüchen, die ein Gläubiger an den Schuldner stellt. Hier können unter Umständen auch mehrere Gläubiger beteiligt sein. Im Zuge einer Zwangsversteigerung wird dem Gläubiger somit die Möglichkeit geboten, seine offenen Forderungen zu bedienen, indem er eine Vollstreckung im Bereich der unbeweglichen Vermögens des Schuldners vornimmt.
Dieses unbewegliche Vermögen umfasst neben Grundstücken auch deren Aufbauten, also ganze Gebäude oder Gebäudekomplexe, ganze Immobilien, also auch Eigentumswohnungen. Von einer Zwangsversteigerung können auch eigentumsgleiche Rechte, wie beispielsweise das Erbbaurecht betroffen sein.

Zuständig für eine Zwangsversteigerung in Düren und das gesamte Verfahren ist das zuständige Vollstreckungsgericht. Als dieses fungiert in den meisten Fällen das Amtsgericht Düren. Dieses prüft den Antrag und wird dann die Zwangsversteigerung erlassen. Hier ist der jeweilige Rechtspfleger im weiteren Verlauf dann der Ansprechpartner für die meisten Anliegen, die im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung stehen.

Alle Informationen zum Thema Zwangsversteigerung in unserem Bürgerportal (externer Link, öffnet neues Fenster)

Postanschrift
Amtsgericht Düren
52348 Düren

Lieferanschrift
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Tel. 02421 493-0
Fax 02421 493-6001