Wenn Sie Kindertagespflegeperson sind oder werden wollen, finden Sie hier wichtige Orientierungshilfen.
Kinder in Tagespflege zu betreuen, ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Aufgabe der Kindertagespflegepersonen ist es, Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. Kindertagespflegepersonen gehen eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft mit den Eltern ein. Die Kindertagespflege zeichnet sich durch eine familienähnliche Form der Betreuung aus. Sie verlangt Flexibilität und ein Gespür für die individuellen Bedürfnisse der Kinder. Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist eine Pflegeerlaubnis des zuständigen Jugendamtes erforderlich.
Maßgebliche Gesetze
Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson sind die gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie die landesrechtlichen Bestimmungen KiBiz (Kinderbildungsgesetz) maßgeblich.
Wie werde ich Kindertagespflegeperson?
Für die Ausübung der Kindertagespflege benötigen sie eine Pflegeerlaubnis des örtlichen Jugendamts. Vor Erteilung der Pflegeerlaubnis wird geprüft, ob Sie sich zur Kindertagespflegeperson eignen, für die Kindertagespflege qualifiziert sind und geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung zur Verfügung stellen können. Sie und alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab 14 Jahren müssen ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
Sie können laut Gesetz bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. Im Einzelfall können Sie insgesamt acht Kinder über die Woche verteilt oder in Randzeiten betreuen. Das bedeutet, dass nie mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.
Selbstständig oder angestellt?
Beides ist möglich. Ein Angestelltenverhältnis liegt dann vor, wenn die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfindet.
Bei der Betreuung im eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen liegt eine selbstständige Tätigkeit vor.
Vergütung in der Kindertagespflege
Die Betreuungsleistung in der Kindertagespflege wird vom Jugendamt aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Geldleistung aus öffentlichen Mitteln setzt sich zusammen aus den Sachaufwendungen, der Förderleistung, der Erstattung der Unfallversicherung und der Hälfte der Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Sämtliche Einnahmen, ausgenommen der Erstattungsbeträge zu den genannten Versicherungen, sind als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu betrachten und zu versteuern.
Was Kindertagespflegepersonen wissen sollten
Eignungsprüfung der Kindertagespflegeperson
Das zuständige Jugendamt und die Fachberatungen der freien Träger prüfen, ob die Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege qualifiziert ist und die Eignungskriterien gemäß § 43 Abs.2 SGB VIII erfüllt.
Geeignet sind hiernach Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, ihre Sachkompetenz und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über geeignete Räumlichkeiten verfügen.
Erteilung der Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und § 4 Kinderbildungsgesetz NRW
Eine Pflegeerlaubnis ist gemäß § 43 I SGB VIII erforderlich, wenn ein oder mehrere Kinder
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als drei Monate
- außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten
betreut werden.
Zuständig für die Pflegeerlaubnis ist gemäß § 87a I SGB VIII das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.