Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine familiennahe und familienähnliche Form der Kinderbetreuung, bei der individuelle Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Die Kindertagespflege ist damit eine gleichrangige Alternative zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Sie bietet sich insbesondere für Kinder unter drei Jahren an.

 


 

Tagespflegeagenturen

Sofern Sie einen Betreuungsplatz im Rahmen der Kindertagespflege suchen, wenden Sie sich bitte an die Tagespflegeagenturen. Die Tagespflegeagenturen unterstützen Sie bei der Suche nach einer passenden Kindertagespflegeperson.
 

Dürener Tagesmütter und -väter - Zusammenschluss von Eltern und Tageseltern e.V.
Paradiesbenden 24, 52349 Düren
Frau Luber
Tel: 02421-489241
E-Mail

Kath. Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Düren-Eifel
Holzstr. 50, 52349 Düren
Frau Nöldgen
Tel:02421-9468-0
Handy: 0175/1987374
E-Mail

AWO Kreisverband Düren
Marie-Juchacz-Str. 15, 52349 Düren
Frau Heiß
Tel:02421-9484936
E-Mail

 


 

Weitere Informationen

Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson

Die Kinder werden im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Dazu braucht die Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis des zuständigen örtlichen Jugendamtes.
 

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Die Kinder werden im Haushalt der Eltern betreut. Es dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Hierfür ist keine Pflegeerlaubnis notwendig. Es besteht in der Regel ein Angestelltenverhältnis. Eine Pflegeerlaubnis ist aber erforderlich, wenn neben den Kindern des elterlichen Haushalts weitere Kinder betreut werden.
 

Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Die Kinder werden in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen betreut. Ansonsten gelten dieselben Regeln wie bei der Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Kindertagespflege in Zusammenschlüssen. Die Räume müssen kindgerecht und sicher sein. Es muss entsprechend der Anzahl und dem Alter der Kinder ausreichender und geeigneter Platz vorhanden sein. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII gerecht werden.
 

Großtagespflege

Möglich ist ein Zusammenschluss von zwei oder maximal drei Tagespflegepersonen. Diese dürfen insgesamt höchstens neun Kinder betreuen. Jede Tagespflegeperson bedarf einer gesonderten Pflegeerlaubnis. Die Kinder müssen durch Betreuungsverträge eindeutig den einzelnen Tagespflegepersonen zugeordnet sein. Im Zuge des Erlaubniserteilungsverfahrens prüft das Jugendamt, ob die Räumlichkeiten den Anforderungen einer kindgerechten Betreuung entsprechen.

Welche Vorteile hat die Kindertagespflege?

Die Kindertagespflege ist eine familienähnliche und sehr flexible Betreuungsform. Die Eltern erhalten durch eine Tagespflegeperson Unterstützung bei der Erziehung und Bildung ihres Kindes. Die Kindertagespflege hilft den Eltern, ihre beruflichen Interessen und ihre Erziehungsaufgaben besser miteinander zu vereinbaren.
Eine Tagespflegeperson betreut höchstens fünf Kinder gleichzeitig. So entsteht eine Betreuungsform in einem kleinen überschaubaren Rahmen.


Wie finde ich eine geeignete Kindertagespflegestelle?

Sie sollten sich rechtzeitig auf die Suche begeben, um eine Tagespflegestelle zu finden, die zu Ihnen, Ihrem Kind und Ihren individuellen Bedürfnissen passt. Unterstützung erhalten Sie bei den drei freien Trägern der Jugendhilfe:

Katholisches Forum für Erwachsenen und Familienbildung Düren - Eifel (externer Link, öffnet neues Fenster)

AWO TagesmütterAgentur Düren (externer Link, öffnet neues Fenster)

Dürener Tagesmütter und -väter - Zusammenschluss von Eltern und Tageseltern e.V. (externer Link, öffnet neues Fenster)

 

 

Wenn Sie Kindertagespflegeperson sind oder werden wollen, finden Sie hier wichtige Orientierungshilfen. 
Kinder in Tagespflege zu betreuen, ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Aufgabe der Kindertagespflegepersonen ist es, Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. Kindertagespflegepersonen gehen eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft mit den Eltern ein. Die Kindertagespflege zeichnet sich durch eine familienähnliche Form der Betreuung aus. Sie verlangt Flexibilität und ein Gespür für die individuellen Bedürfnisse der Kinder. Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist eine Pflegeerlaubnis des zuständigen Jugendamtes erforderlich.

Maßgebliche Gesetze
Für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson sind die gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie die landesrechtlichen Bestimmungen KiBiz (Kinderbildungsgesetz) maßgeblich.

Wie werde ich Kindertagespflegeperson?
Für die Ausübung der Kindertagespflege benötigen sie eine Pflegeerlaubnis des örtlichen Jugendamts. Vor Erteilung der Pflegeerlaubnis wird geprüft, ob Sie sich zur Kindertagespflegeperson eignen, für die Kindertagespflege qualifiziert sind und geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung zur Verfügung stellen können. Sie und alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab 14 Jahren müssen ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. 

Sie können laut Gesetz bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen. Im Einzelfall können Sie insgesamt acht Kinder über die Woche verteilt oder in Randzeiten betreuen. Das bedeutet, dass nie mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.

Selbstständig oder angestellt?
Beides ist möglich. Ein Angestelltenverhältnis liegt dann vor, wenn die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfindet.
Bei der Betreuung im eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen liegt eine selbstständige Tätigkeit vor.

Vergütung in der Kindertagespflege
Die Betreuungsleistung in der Kindertagespflege wird vom Jugendamt aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Geldleistung aus öffentlichen Mitteln setzt sich zusammen aus den Sachaufwendungen, der Förderleistung, der Erstattung der Unfallversicherung und der Hälfte der Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Sämtliche Einnahmen, ausgenommen der Erstattungsbeträge zu den genannten Versicherungen, sind als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu betrachten und zu versteuern.

Was Kindertagespflegepersonen wissen sollten

Eignungsprüfung der Kindertagespflegeperson
Das zuständige Jugendamt und die Fachberatungen der freien Träger prüfen, ob die Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege qualifiziert ist und die Eignungskriterien gemäß § 43 Abs.2 SGB VIII erfüllt. 
Geeignet sind hiernach Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, ihre Sachkompetenz und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über geeignete Räumlichkeiten verfügen. 

Erteilung der Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und § 4 Kinderbildungsgesetz NRW
Eine Pflegeerlaubnis ist gemäß § 43 I SGB VIII erforderlich, wenn ein oder mehrere Kinder 

  • mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt
  • länger als drei Monate
  • außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten 

betreut werden. 
Zuständig für die Pflegeerlaubnis ist gemäß § 87a I SGB VIII das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.