Unterlagen zur Beurkundung der Geburt

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Ist Ihr Kind im Stadtgebiet Düren zur Welt gekommen, müssen Sie Ihr Kind beim Standesamt Düren anmelden. Sie erhalten in den Dürener Krankenhäuser nach Geburt Ihres Kindes eine Geburtsanzeige sowie eine Erklärung zum Namen.

Diese Geburtsanzeige sowie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Namen werden zwingend zur Beurkundung der Geburt benötigt.

Weiterhin benötigen wir die Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Bei ausländischen Eltern, die keine EU-Staatsbürgerschaft haben, benötigen wir zudem den aktuellen Aufenthaltstitel.

Die weiteren benötigten Unterlagen richten sich nach dem Familienstand der Kindesmutter:

 

  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Eheurkunde der Eltern des Kindes
  • Geburtskunden der Eltern des Kindes
  • Eheurkunde über die Ehe der Mutter sowie Nachweis der Auflösung dieser Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten). Alternativ: einen aktuellen Eheregisterauszug, aus dem Auflösung der Ehe hervorgeht. Diesen erhalten Sie bei dem Standesamt, beim dem die Ehe beurkundet ist
  • Sofern erfolgt: Vaterschaftsanerkennung und ggfs. Sorgeerklärung

Sie können die benötigten Unterlagen zur Beurkundung entweder postalisch an

Standesamt Düren
Markt 2
52349 Düren

senden oder Sie vereinbaren telefonisch oder per E-Mail einen Termin zur persönlichen Vorsprache im Standesamt.

Bitte beachten Sie: Damit bei unverheirateten Eltern auch beide Elternteile in der Geburtsurkunde aufgenommen werden können, ist es erforderlich, dass eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben wird.

Diese können Sie entweder beim Jugendamt, Standesamt oder einem Notar machen. Eine Sorgeerklärung können Sie jedoch nicht beim Standesamt machen. Diese können Sie entweder beim Jugendamt oder einem Notar erklären.

 


 

Erklärung zum Namen

Außer der Geburtsanzeige erhalten Sie auch eine Erklärung zum Namen im Krankenhaus ausgehändigt. Diese ist zwingend zur Beurkundung des Kindes erforderlich.

Wichtig ist, dass diese vollständig ausgefüllt ist und von jedem sorgeberechtigten Elternteil unterschrieben ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie gewünschten Namen vollständig und in gewünschter Schreibweise angeben. Eine nachträgliche Änderung der Namen ist nicht möglich.

Grundsätzlich gilt:
Im deutschen Namensrecht besteht die Möglichkeit dem Kind entweder den aktuellen Familiennamen des Vaters oder den aktuellen Familiennamen der Mutter zu geben.

Wenn deutsches Namensrecht angewandt werden soll, gilt:

Sollten Sie verheiratet sein und einen Ehenamen bestimmt haben, so wird dieser auch automatisch der Geburtsname des Kindes. Sollten Sie keinen Ehenamen bestimmt haben, so müssen Sie sich bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes für einen Familiennamen entscheiden. Weitere gemeinsame Kinder erhalten dann ebenfalls diesen Familiennamen.

Hierbei ist zu beachten, ob nur die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist oder auch eine Sorgerechtserklärung. Weiterhin ist zu beachten, ob diese Erklärungen vor oder nach Geburt abgegeben wurden.

  • Haben Sie vor Geburt eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgerechtserklärung abgegeben: Sie können direkt bei der Erklärung zum Namen den gewünschten Geburtsnamen Ihres Kindes eintragen. Bitte beachten Sie aber, dass beide Elternteile die Erklärung zum Namen unterschreiben.
  • Haben Sie vor Geburt nur die Vaterschaftsanerkennung gemacht: Sollte der Familienname der Mutter gewünscht sein, so können Sie diesen direkt in die Erklärung zum Namen eintragen. Sollte der Familienname des Vaters gewünscht sein, so ist eine Namenserteilung erforderlich. Diese ist gebührenpflichtig und es ist ein entsprechender Termin hierfür erforderlich. Bitte vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
  • Haben Sie nach Geburt eine Vaterschaftsanerkennung (und/oder eine Sorgeerklärung) abgegeben: Sollte der Familienname der Mutter gewünscht sein, so können Sie diesen direkt in die Erklärung zum Namen eintragen. Sollte der Familienname des Vaters gewünscht sein, so ist eine Namenserteilung (bzw. im Falle der gemeinsamen Sorge eine Namensbestimmung) erforderlich. Diese ist gebührenpflichtig und es ist ein entsprechender Termin hierfür erforderlich. Bitte vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.

Bitte beachten Sie hierbei: Bei einer Sorgeerklärung nach Geburt haben Sie ab Erklärung der Sorge nur drei Monaten Zeit eine Namensbestimmung abzugeben. Danach ist eine Neubestimmung nicht mehr möglich.

Weitere gemeinsame Kinder für die Sie auch die gemeinsame Sorge haben, erhalten nach deutschem Namensrecht auch denselben Geburtsnamen.
Sollte mindestens ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche Staatsangehörigkeit haben und dies durch Vorlage eines Nationalpasses nachweisen können, haben Sie auf der Erklärung zum Namen die Möglichkeit ein anderes als das deutsche Namensrecht zu wählen, nämlich das Namensrecht des Landes von dem mindestens ein Elternteil die Staatsangehörigkeit besitzt. Hierbei kann es je nach Land auch vom deutschen Namensrecht abweichende Möglichkeiten geben.

Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um das Namensrecht das beim Namen des Kindes angewendet werden soll und nicht um die spätere Staatsangehörigkeit des Kindes.


 


 

Geburtsbescheinigungen

Im Anschluss an die erstmalige Beurkundung der Geburt erhalten Sie drei gebührenfreie und zweckgebundene Geburtsurkunden:

  • eine Urkunde für die Krankenversicherung,
  • eine Urkunde für die Beantragung von Kindergeld
  • und eine Urkunde für die Beantragung von Elterngeld.

Wenn gewünscht, können Sie auch weitere, gebührenpflichtige Urkunden erhalten. Eine weitere Urkunde kostet 10,00 €, jede weitere Urkunde im selben Format kostet 5,00 €. Sie können nach der erstmaligen Beurkundung jederzeit weitere, gebührenpflichtige Urkunden anfordern. Entweder über unser Bürgerportal, postalisch mit beigefügtem Bargeld oder Sie vereinbaren telefonisch einen Termin zur persönlichen Abholung.

 


 

Leistungen für Familien