Stärkungspakt NRW

gemeinsam gegen Armut

Vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen gewährt das Land für das Jahr 2023 finanzielle Unterstützungsleistungen in Höhe von ca. 150 Mio. €.

Hiervon entfällt auf die Stadt Düren ein Betrag in Höhe von 918.288,00 €.

 


 

Hilfe für Helfende

Unterstützung für die kommunale soziale Infrastruktur

In den vergangenen Monaten ist es zu einem Anstieg des Beratungsbedarfs insbesondere zu Fragen zu Sozialleistungen, zum Umgang mit möglichen Verschuldungssituationen, Wohn- und Heiz- und Energiekosten gekommen. Um den inhaltlichen und mengenmäßigen Anforderungen gerecht werden zu können, soll ein Teil der laufenden Ausgaben für bereits bestehende Beratungseinrichtungen und -angebote finanziert werden. Hiermit soll verhindert werden, dass Einrichtungen der kommunalen sozialen Infrastruktur Beratungsleistungen einschränken oder gar einstellen müssen.

Mit den Mitteln sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen Haushalten und /oder mit besonderen Bedarfslagen, die aufgrund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die krisenbedingten erheblichen Preissteigerungen betroffen sind, unterstützt werden. Des Weiteren sind gezielte Einzelfallhilfen förderfähig.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Neben denen der Kommunen zählen in diesem Zusammenhang insbesondere die Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc., aber auch Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“).

Was wird gefördert?

Grundsätzlich sind folgende Ausgaben finanzierungsfähig:

1. Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten:
Zur Sicherstellung des fortgesetzten Betriebs können die im Jahr 2023 angefallenen Mehrausgaben über den „Stärkungspakt NRW“ finanziert werden. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den Ausgaben in 2022 erstattet werden kann.

2.Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote:
Bei den Ausgaben für krisenbedingt zusätzliche Angebote handelt es sich um Mehrausgaben im Sinne des „Stärkungspaktes NRW“. Anders als bei den krisenbedingten Mehrausgaben laufender Angebote können hier die gesamten, nicht anders refinanzierten auf die Angebotsausweitung entfallenden Ausgaben berücksichtigt werden.

3. Programme und Maßnahmen für Einzelfallhilfen:
Über Einzelfallhilfen können Menschen in finanziellen Notlagen Fällen finanzielle Unterstützungen gewährt werden, der Ersatz bzw. die Aufstockung staatlicher (Sozial-)Leistungen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelfallhilfen, die bei Sozialleistungsbezug zu einer Berücksichtigung als Einkommen führen, sind ausgeschlossen.
 

Hierzu zählen u.a. Ausgaben

  • für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien,
  • zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtungen (wie z.B. Miet- und Mietnebenkosten, Strom- und Heizkosten, Müllentsorgung, Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Handschuhe, Masken, Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc.),
  • Personal- als auch Honorarausgaben soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird.

Was wird nicht gefördert?

  • Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Unterstützungsleistung zusammenhängen, 
  • investive Ausgaben.

Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert werden, und Einzelfälle, in denen vorrangige Leistungen zur Verfügung stehen.

Wie lang ist der Förderzeitraum?

Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum vom 01.01.2023 – 31.12.2023.

Das bedeutet, dass nur Ausgaben gefördert werden, die in diesem Zeitraum tatsächlich anfallen.

Wie können Einrichtungen in Düren entsprechende Gelder beantragen?

Sozial- und Schuldnerberatungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können ab sofort Mittel unter Verwendung des Vordrucks „Bedarfsanmeldung“ (s. Antragsformulare) beim Stadtsozialamt Düren - gerne über die E-Mailadresse stadtsozialamt@dueren.de - beantragen.

Bitte fügen Sie dem Antrag eine Beschreibung des von Ihnen durchgeführten bzw. neu geplanten Vorhabens und eine Aufstellung über die zusätzlichen Kosten sowie etwaige bereits erhaltene Förderung bei.

Antragsformulare