Einbürgerung bei deutschem Ehepartner nach § 9 StAG
Einbürgerung bei deutschem Ehepartner nach § 9 StAG
Ausländische Staatsangehörige, deren Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können nach § 9 StAG eingebürgert werden. Dies setzt folgendes voraus:
Sie müssen sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
über ausreichende Deutsch- und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügen,
die Ehe muss in der Regel zwei Jahre bestehen und der deutsche Ehepartner muss während dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder zumindest Statusdeutscher gewesen sein,
Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben,
es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen,
es muss eine Wohnung oder Unterkunft vorhanden sein,
Sie müssen für sich und Ihre Familienangehörigen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), selbständig zu bestreiten,
es dürfen der Einbürgerung keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.