
Im Haushaltsplan werden alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stadt veranschlagt. Er wird vom Rat der Stadt jährlich beschlossen. Der Rat beschließt auch über die Höhe der Realsteuerhebesätze und der Benutzungsgebühren.
Der Haushaltsplan gliedert sich in den Verwaltungshaushalt, in dem die laufende Verwaltungstätigkeit finanziell abgebildet wird und den Vermögenshaushalt, in dem im wesentlichen die Investitionstätigkeit der Stadt ihren Niederschlag findet.
Der Haushalt muss an sich in jedem Jahr ausgeglichen sein. Aufgrund der kommunalen Finanzkrise ist dies in zahlreichen Städten in Nordrhein-Westfalen inzwischen nicht mehr möglich.
Kommunen, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, müssen ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, das der Genehmigung der Kommunalaufsicht unterliegt. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn darin ein Haushaltsausgleich innerhalb von fünf Jahren dargestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall gilt sog. Nothaushaltsrecht; die Stadt darf zur Aufgabenerfüllung nur notwendige Ausgaben tätigen. Wegen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gehören dazu aber auch ein Mindestbestand an sog. freiwilligen Leistungen.