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Verfolgung von Unterhaltsansprüchen
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Verfolgung von Unterhaltsansprüchen

Haben Empfänger von Leistungen

  • nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

vorrangige Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt, Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB, Elternunterhalt), so obliegt es dem Sozialamt, die Unterhaltsansprüche nach erfolgter Überleitung für die Dauer des Leistungsbezuges zu realisieren.
Weiterhin steht die Unterhaltsabteilung des Sozialamtes für eine allgemeine Beratung in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Unterhaltsberechnungen im Einzelfall darf das Sozialamt jedoch im Rahmen der Beratung nicht vornehmen. Hier muss eine Verweisung an Anwälte oder das Jugendamt (für minderjährige Kinder) erfolgen.

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