
Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) ist am 01.01.1980 in Kraft getreten. Es sichert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu insgesamt 72 Monaten die Sicherstellung des Unterhalts
Alleinstehende Elternteile sind durch die Versorgung und Betreuung von Kindern und durch Erwerbstätigkeit häufig einer mehrfachen Belastung ausgesetzt. Entfällt die finanzielle Unterhaltssicherung für das Kind, entsteht oft eine Krisensituation, die ohne äußere Hilfe nicht behoben werden kann. Dem Gesetz liegt der Gedanke zugrunde, im Rahmen der sozialen Sicherung diesen Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres für maximal 72 Monate einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu garantieren. Dieser Unterhaltsbetrag liegt derzeit für Kinder unter 6 Jahren bei monatlich 133,00 Euro, bei Kinder von sechs bis elf Jahren bei monatlich 180,00 Euro. Der dem Kind tatsächlich zustehende Unterhalt kann individuell höher, aber auch niedriger sein.
Zielgruppe des Gesetzes sind damit Kinder und alleinstehende Elternteile.
Hierbei ist zu beachten, dass wiederverheiratete Elternteile nicht alleinstehend im Sinn des Gesetzes sind und somit Kinder von wiederverheirateten Elternteilen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG haben.
Bei der Unterhaltsvorschusskasse ist eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhältlich, die ausführlich über den Unterhaltsvorschuss und weitere Hilfen für Alleinerziehende informiert.
Bitte wenden Sie sich telefonisch an den dortigen Sachgebietsleiter, Herrn Nolden, Telefon: 02421 25-2703.
Telefon:
02421 25-2711
02421 25-2712
Telefon Wohngeld:
02421 25-2793
Telefax:
02421 25-2707
Leitung
Leiter: Herr Sanfleber
Telefon: 02421 25-2700
stellv. Leiterin:
Frau Bergrath-Heinen
Telefon: 02421 25-2701
Montag bis Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich:
14:00 bis 17:00 Uhr
Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten ist eine Vorsprache beim persönlichen Sachbearbeiter nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.