
Das Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten ist organisatorisch dem Ordnungsamt angegliedert. Es ist gemeinhin bekannt als der Teil der öffentlichen Verwaltung, der die "Hoheit" verkörpert, der also - teilweise recht massiv - in die Rechte der Bürger eingreift.
Die Aufgabe des Sachgebietes Ordnungsangelegenheiten besteht darin, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl durch die Abwehr von Gefahren als auch durch die Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
Das Bundesverfassungsgericht definierte 1985 die öffentliche Sicherheit als Begriff, der den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie den Schutz und die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen umfasst.
Unter öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit zu sehen, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird. Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.