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Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge werden auf der Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetzes NW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Düren (Satzung für Maßnahmen bis 30.09.2006 und Satzung für Maßnahmen ab 01.10.2006) zum Ersatz des Aufwands für die (nochmalige) Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhoben.

Der zu zahlende Straßenbaubeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand, bis zum 30.09.2006 mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Aufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.

Die Stadt trägt den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage durch die Allgemeinheit entfällt, und die bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf ihre eigenen Grundstücke entfallenden Beiträge.

Der nach der Satzung zu ermittelnde Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.

Die Stadt kann Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.

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