
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Grundlage hierfür ist § 18 des Straßen- und Wegegesetzes und die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Düren.
Die Höhe der zu zahlenden Sondernutzungsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung.
Besondere Bestimmungen gelten für den Dürener Wochenmarkt.
Erlaubnisfrei sind die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich sind und den Gemeingebrauch nicht dauernd beeinträchtigen oder in den Straßenkörper eingreifen (z.B. Kohlelieferung, die vorübergehend auf dem Bürgersteig abgekippt wird und unverzüglich wieder entfernt wird).
Gemäß § 2 der Satzung bedürfen folgende Sondernutzungen keiner Erlaubnis:
Solche erlaubnisfreie Sondernutzungen können jedoch eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
Erlaubnispflichtig sind dagegen z.B. Straßenhandel, Verkaufsstände, Warenauslagen, Werbeveranstaltungen, Informationsstände.
Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sollte neben Name und Anschrift des Antragstellers Angaben über die Art und Dauer sowie über den Ort, das Ausmaß und den Zeitraum der beabsichtigten Sondernutzung enthalten.