
Die Stadt kann die Aufgabe der Erschließung für bestimmte Gebiete auf private Bauträger (Investoren oder einzelne Bauherrn) ganz oder teilweise übertragen. Hierzu wird ein Erschließungsvertrag nach den Bestimmungen des § 124 Baugesetzbuches geschlossen, in dem sich der Bauträger gegenüber der Stadt verpflichtet, die Erschließungsanlagen in der Regel auf eigene Kosten herzustellen. Ziel ist es, den privaten Bauträgern die Möglichkeit zu bieten, die sie betreffenden Erschließungsanlagen zeitnah im Rahmen der städtischen Vorgaben selbst herzustellen.