
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Bodenversiegelung auf das notwenige Maß begrenzt werden. Unvermeidbare Eingriffe sind vom Bauherrn durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Sofern solche Ausgleichsmaßnahmen nicht vom Bauherrn selbst durchgeführt werden können, erstellt die Stadt solche Ausgleichs- und Ersatzflächen. Die Kosten für die Herstellung (Grunderwerb, Ersatzpflanzungen, u.a.) und Unterhalt dieser Flächen muss der Bauherr in Form eines Kostenerstattungsbetrages der Stadt ersetzen.