
Das Denkmalschutzgesetz für das Land NRW überträgt die Aufgabe des Denkmalschutzes auf die Gemeinden. Es regelt unter anderem
Gleichzeitig gibt es neben der Unterschutzstellung eines einzelnen Gebäudes auch die Möglichkeit, das Erscheinungsbild ganzer Siedlungsbereiche zu schützen (siehe auch Denkmalbereichssatzungen). Hier sind Veränderungen am Erscheinungsbild der Gebäude (Fassade, Fenster, Dach und Rückfront) erlaubnispflichtig.
Ein Gebäude wird im rechtlichen Sinne erst dann zum Baudenkmal, wenn es in die sogenannte Denkmalliste eingetragen ist. Die Absicht, ein Gebäude in die Denkmalliste einzutragen, wird dem/der Eigentümer/-in vorher mitgeteilt (Anhörung). Falls er/sie mit der Eintragung nicht einverstanden ist, kann er/sie hiergegen Widerspruch einlegen.
Die Untere Denkmalbehörde in der Abteilung Planung berät alle Hauseigentümer/-innen bei Fragen der Sanierung und Instandsetzung von historischen Gebäuden. Bei eingetragenen Baudenkmälern wird diese Beratung durch ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren ergänzt.
Finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung eines Baudenkmals dienen, können gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Baumaßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde vor Beginn abgestimmt wurde.
Maßnahmen an oder in der Nähe von eingetragenen Baudenkmälern sind erlaubnispflichtig. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Eigenart des Gebäudes und seine historische Aussage erhalten bleiben.
Es besteht die Möglichkeit, für kleinere private Erhaltungsmaßnahmen an Baudenkmälern einen freiwilligen Zuschuss zu erlangen. Bezuschusst werden Maßnahmen, die durch den Denkmalcharakter des Gebäudes zusätzliche Kosten verursachen (Deckengemälde, Stuckrestaurierung u.a.) bzw. durch Auflagen der Unteren Denkmalbehörde teurer werden als eine "normale" Ausführung (z.B. Fenster). Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss besteht nicht.