
Zum 01.01.2010 hat die Stadt Düren die Zweitwohnungssteuer eingeführt.
Zweitwohnungssteuer zahlen alle, die in Düren eine Zweitwohnung haben und diese als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (zum Meldegesetz) nutzen.
Keine Zweitwohnungssteuer zahlt derjenige,
Bei Fragen zu Erst- und Zweitwohnsitz, Anmeldung und Statuswechsel u.a. wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Düren.
Die Stadt Düren verschickt an jeden Inhaber einer Zweitwohnung in Düren eine Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer (zum Formular Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer). Diese ist auszufüllen, zu unterschreiben und mit den geforderten Nachweisen (Mietvertrag u.a.) zurückzusenden.
Für Wohnungseigentümer und Vermieter besteht bei Nachfragen seitens der Stadt Düren Mitwirkungspflicht.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats nach Eintritt des Innehabens (in der Regel der Anmeldung) der Zweitwohnung; sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wohnung als Zweitwohnung abgemeldet wird (z.B. wegen Auszug oder Ummeldung als Hauptwohnung).
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete.
Ist der Inhaber einer Zweitwohnung Eigentümer dieser Wohnung oder wird die Wohnung mietfrei überlassen, wird der aktuelle Mietspiegel der Stadt Düren für die Berechnung zugrunde gelegt.
Änderungen der Nettokaltmiete sind der Steuerabteilung innerhalb eines Monats mitzuteilen; sie werden ab dem folgenden 1. Januar berücksichtigt.
Die fällige Zweitwohnungssteuer wird in der Regel zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres durch Abgabenbescheid festgesetzt.
Sie ist grundsätzlich in vier Quartalsbeträgen zu zahlen und zwar:
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung (zum Formular Einzugsermächtigung Stadtkasse) erteilen.
Anschriften- und Namensänderungen können mit Hilfe des Formulars
Änderung persönlicher Daten der Steuerabteilung mitgeteilt werden.