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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter gewerblicher Vergnügungen. Hierzu zählen in Düren:

  • Tanzveranstaltungen, Sex- und Erotikmessen, Stripteasevorführungen etc. (Steuerhöhe: 30 % der Eintrittsentgelte bzw. 3,00  Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche)
  • Filmvorführungen in Sex-Shops (Steuerhöhe: 30 % der Roheinnahme)
  • Ausspielungen in Spielclubs, Spielkasinos etc. (Steuerhöhe: 22 % des Spielumsatzes)
  • Benutzung von Apparaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder Gaststätten etc. (Steuerhöhe: 20 % des Bruttoeinspielergebnisses bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit - bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro pro Gerät und Monat in Spielhallen bzw. 30,00 Euro in Gaststätten etc.).

Die Veranstaltungen sind in der Regel spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt schriftlich anzumelden. Davon abweichende und weitere Regelungen können der Vergnügungssteuersatzung (zur Vergnügungssteuersatzung) entnommen werden.

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Geldspielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Änderungen Ihrer persönlichen Daten

Anschriften- und Namensänderungen können mit Hilfe des Formulars
Änderung persönlicher Daten der Steuerabteilung mitgeteilt werden.

Rechtliche Grundlage

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