
Die von jeder Gemeinde selbst geregelte Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken. Die Hundesteuer ist kein Ausgleich für die durch Hunde entstehenden Kosten, die sich insbesondere aus der Beseitigung von Hundekot ergeben.
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach dessen Aufnahme in den Haushalt bzw. bei Zuzug auf den darauf folgenden Monat bei der Stadt anzumelden bzw. nach Beendigung der Hundehaltung oder des Wegzuges abzumelden.
Anmeldungen/Abmeldungen können persönlich, schriftlich per Post, Telefax, E-Mail bzw. Internetformular vorgenommen werden.
Anmeldungen sollen neben den persönlichen Daten Angaben
enthalten. Die Daten zur Hundeübernahme können auch mit einer Kopie des Kaufvertrages übermittelt werden.
Abmeldungen sollen neben den persönlichen Daten folgende Angaben enthalten:
Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.
Sie beträgt
Diese Beträge werden in Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Düren eine Einzugsermächtigung (zum Formular Einzugsermächtigung Stadtkasse) erteilen.
Die Hundesteuersatzung sieht auf Antrag in bestimmten Fällen
Steuerbefreiungen (z.B. für Blinde, Taube oder sonst hilflose Personen - Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) und
Steuerermäßigungen (z.B. für Personen, deren Grad der Behinderung laut Schwerbehindertenausweis mindestens 80 beträgt oder für Personen im Leistungsbezug nach dem SGB) vor. Bei einer Ermäßigung beträgt die Hundesteuer 18 Euro jährlich. Die Ermäßigung wird nur für einen Hund gewährt.
Weitere Befreiungs-/Ermäßigungstatbestände werden in den §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung genauer erläutert. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen (z.B. Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Leistungsbescheides nach dem SGB). Für gefährliche Hunde gemäß § 2 Absatz 3 der Hundesteuersatzung (zur Hundesteuersatzung) wird weder eine Steuerbefreiung noch eine Steuerermäßigung gewährt.
Seitens der Stadt Düren werden keine Hundesteuermarken ausgegeben.
Anschriften- und Namensänderungen können mit Hilfe des Formulars
Änderung persönlicher Daten der Steuerabteilung mitgeteilt werden.
Rathaus (7. Etage)
Kaiserplatz 2 - 4
52349 Düren
Ansprechpartnerin
Frau Tollhausen
Rathaus (7. Etage)
Zimmer 710
Telefon: 02421 25-2765
Telefax: 02421 25-2766
Kontaktformular
Auskünfte zur Durchführung des Landeshundegesetzes erteilt Frau Schmitz-Wirth vom Ordnungsamt, Schenkelstraße 6 - 8, Telefon: 02421 25-2384, Kontaktformular.
Montag bis Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich:
14:00 bis 17:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung