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Hundesteuer

Die von jeder Gemeinde selbst geregelte Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken. Die Hundesteuer ist kein Ausgleich für die durch Hunde entstehenden Kosten, die sich insbesondere aus der Beseitigung von Hundekot ergeben.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach dessen Aufnahme in den Haushalt bzw. bei Zuzug auf den darauf folgenden Monat bei der Stadt anzumelden bzw. nach Beendigung der Hundehaltung oder des Wegzuges abzumelden.

Anmeldungen/Abmeldungen können persönlich, schriftlich per Post, Telefax, E-Mail bzw. Internetformular vorgenommen werden.

Anmeldungen sollen neben den persönlichen Daten Angaben

  • zur Herkunft des Hundes - Name und Anschrift des Vorbesitzers,
  • zum Datum der Übernahme des Hundes in den Haushalt/ des Zuzuges  
  • und der Rasse des Hundes

enthalten. Die Daten zur Hundeübernahme können auch mit einer Kopie des Kaufvertrages übermittelt werden.

Abmeldungen sollen neben den persönlichen Daten folgende Angaben enthalten:

  • Das Kassenzeichen sowie
  • bei Abgabe des Hundes Name und Anschrift des neuen Halters sowie das Abgabedatum,
  • bei Verzug des Hundehalters die neue Anschrift und das Auszugsdatum,
  • bei Ableben des Hundes das Datum (wenn vorhanden, bitte tierärztliche Bescheinigung beifügen).

Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.

Sie beträgt

  • für einen Hund 84,00 Euro jährlich
  • bei zwei und mehr Hunden 96,00 Euro jährlich je Hund
  • für einen gefährlichen Hund 400,00 Euro jährlich je Hund

Diese Beträge werden in Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse Düren eine Einzugsermächtigung (zum Formular Einzugsermächtigung Stadtkasse) erteilen.
 
Die Hundesteuersatzung sieht auf Antrag in bestimmten Fällen
Steuerbefreiungen (z.B. für Blinde, Taube oder sonst hilflose Personen - Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) und
Steuerermäßigungen (z.B. für Personen, deren Grad der Behinderung laut Schwerbehindertenausweis mindestens 80 beträgt oder für Personen im Leistungsbezug nach dem SGB) vor. Bei einer Ermäßigung beträgt die Hundesteuer 18 Euro jährlich. Die Ermäßigung wird nur für einen Hund gewährt.
Weitere Befreiungs-/Ermäßigungstatbestände werden in den §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung genauer erläutert. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen (z.B. Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Leistungsbescheides nach dem SGB). Für gefährliche Hunde gemäß § 2 Absatz 3 der Hundesteuersatzung (zur Hundesteuersatzung) wird weder eine Steuerbefreiung noch eine Steuerermäßigung gewährt.

Seitens der Stadt Düren werden keine Hundesteuermarken ausgegeben.

Änderungen Ihrer persönlichen Daten

Anschriften- und Namensänderungen können mit Hilfe des Formulars
Änderung persönlicher Daten der Steuerabteilung mitgeteilt werden.

Rechtliche Grundlage

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Telefax: 02421 25-2766

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Auskünfte zur Durchführung des Landeshundegesetzes erteilt Frau Schmitz-Wirth vom Ordnungsamt, Schenkelstraße 6 - 8, Telefon: 02421 25-2384, Kontaktformular.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich:
14:00 bis 17:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

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