Leitseite
Gewerbesteuer
Stadtinfo
Bürgerservice
Wirtschaft
Kultur & Freizeit

Gewerbesteuer

Allgemeines

Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag. Für das jeweilige Veranlagungsjahr wird hieraus ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt (Freibetrag für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften = 24.500 Euro jährlich). Durch Multiplikation mit dem jeweils geltenden Hebesatz der Stadt Düren errechnet sich die Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr. Der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wird in der Regel zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben. Unterhält ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedene Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zerlegt. Der Grundlagenbescheid ist für die Stadt bindend. Etwaige Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid sind beim Finanzamt zu erheben. Auch ein eventueller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dort zu stellen. Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres fällig. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung (zum Formular Einzugsermächtigung Stadtkasse) erteilen.

Gewerbesteuerhebesätze der Stadt Düren

seit 2007:

450 v.H.

2000-2006:

423 v.H.

1998-1999:

421 v.H.

1991-1997:

410 v.H.

Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen

In der Regel erfolgt die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen des laufenden Jahres sowie des ersten Vorjahres an das Ergebnis der letzten Gewerbesteuerveranlagung. Aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse des Betriebes besteht oftmals der Bedarf einer geänderten Vorauszahlung. Grundsätzlich ist der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt zu beantragen.
Zur Vermeidung von Zeitverlusten (Bearbeitung beim Finanzamt/Übermittlung an die Stadt Düren) bietet die Stadt Düren die Möglichkeit an, einen gleichlautenden Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen entgegenzunehmen und vorweg zu bescheiden.

Antrag auf Stundung einer Steuerforderung

Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistung der Forderung eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte besteht dann, wenn durch die Zahlung der Forderung die Existenz gefährdet wäre. Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret darzulegen bzw. nachzuweisen. Außerdem ist zu belegen, dass der fällige Betrag nicht auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen ist (durch Bescheinigung der Bank oder Sparkasse). Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sein, so ist zusätzlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich. Diesbezüglich ist mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Stadtkasse, Herrn Stockheim, Telefon: 02421 25-2331, unmittelbar Kontakt aufzunehmen.
Für eine gestundete Forderung werden Stundungszinsen erhoben. Die Zinsen werden von der auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundeten Forderung berechnet. Sie betragen 0,5 v.H. je vollen Monat des Zinslaufes.

zum Formular Antrag auf Stundung einer Steuerforderung

Anforderung einer Bescheinigung in Steuersachen

Zur Anmeldung eines Gewerbes oder zur Verlängerung einer Betriebserlaubnis benötigen Sie eventuell eine Bescheinigung in Steuersachen (zum Formular Anforderung einer Bescheinigung in Steuersachen). Hiermit bescheinigt die Stadt Düren, dass keine offenen Steuerforderungen bestehen.

Änderungen Ihrer persönlichen Daten

Anschriften- und Namensänderungen können mit Hilfe des Formulars
Änderung persönlicher Daten der Steuerabteilung mitgeteilt werden.

 Drucken © Stadt Düren
Impressum • Kontakt • Mobil

Kontakt

Rathaus (7. Etage)
Kaiserplatz 2 - 4
52349 Düren

Lage im Stadtplan

Kontaktformular

Ansprechpartnerin
Frau Lankes
Rathaus (7. Etage)
Zimmer 711

Telefon: 02421 25-2770
Telefax: 02421 25-2766

Kontaktformular

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich:
14:00 bis 17:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

Ämter A-Z