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Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen. Bei Geburt in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Entbindungseinrichtung ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Ansonsten obliegt die Anzeigepflicht den sorgeberechtigten Eltern.

Mit der Geburtsanzeige sind die Personalausweise oder Reisepässe der Eltern vorzuleg

Mutter verheiratet

Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Ehrenregister (bis 31.12.2008 beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch).

Mutter geschieden oder verwitwet

Geburtsurkunden der Eltern und Eheurkunde der vorherigen Ehe der Mutter sowie Nachweis über die Auflösung dieser Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehemannes); gegebenenfalls vor Geburt beurkundete Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung.

Mutter ledig

Geburtsurkunden der Eltern; gegebenenfalls vor Geburt beurkundete Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung.

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Bitte legen Sie grundsätzlich Original-Urkunden (keine Kopien) vor. Fremdsprachige Urkunden sind mit deutscher Übersetzung
vorzulegen.

Im Anschluss an die Beurkundung der Geburt erhalten Sie vier gebührenfreie Geburtsbescheinigungen ( für Krankenversicherung, Kindergeld, Erziehungsgeld und religiöse Zwecke), sowie je nach Wunsch eine oder mehrere gebührenpflichtige Geburtsurkunden.
Die erste Urkunde kostet 10,00 Euro jede weitere die Hälfte.

Das Standesamt veranlasst anschließend die Anmeldung des Kindes bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes.

Zusammen mit der Geburtsanzeige wird man Ihnen ein Merkblatt aushändigen, aus dem Sie weitere Einzelheiten, insbesondere auch zur Namensführung des Kindes, entnehmen können.

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