
Das Führungszeugnis ist eine gedruckte Urkunde, die vom Bundeamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) in Bonn auf Antrag ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Der Antrag wird im Bürgerbüro angenommen und dann elektronisch an das Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Von dort aus wird das Führungszeugnis per Post verschickt. Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel acht bis 14 Tage. In dringenden Fällen kann man mit dem Originalantrag, den man im Bürgerbüro stellt, beim Bundesjustizamt für Justiz in 53113 Bonn, Adenauerallee 99 - 103 vorsprechen und erhält dort das Führungszeugnis sofort.
Unterschieden werden folgenden Belegarten
Belege | Belegart | Zweck |
|---|---|---|
Grundfälle | N | für private Zwecke |
O | zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis dieser unmittelbar übersandt werden soll | |
P | zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll | |
Erweitertes Führungszeugnis | NE | siehe N, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen |
OE | siehe O, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen | |
PE | siehe P, bei Arbeit mit Minderjährigen Kindern und Jugendlichen | |
bei | OG | wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Abs. 4 BZRG) und der Behörde unmittelbar übersandt werden soll |
PG | wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Abs. 4 BZRG) und wenn das Füh-rungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll |
Nicht vorhersehbar, da die eigentliche Bearbeitung nicht durch die Meldebehörde erfolgt. In der Regel ein bis zwei Wochen.
Verwaltungsgebühr: 13,00 Euro
Gebührenbefreiung:
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden ins Führungszeugnis nur Strafen über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Gefängnis aus dem Zentralregister übernommen. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter dieses Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Um Wartezeiten bei Ihrer persönlichen Vorsprache zu vermeiden, können Sie vorab online einen Termin reservieren.
Markt 2 (Erdgeschoss)
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