
Das Meldegesetz von Nordrhein-Westfalen sieht die Möglichkeit vor, dass in bestimmten Fällen der Einwohner das Recht hat, eine Auskunftssperre zu beantragen. Dies bedeutet, dass eine Weitergabe der persönlichen Daten unterbleibt.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Diese Auskunftssperre kann schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Es sind vorhandene Beweismittel anzugeben (zum Beispiel Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).
Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.
Schriftlicher Antrag sowie Beweismittel.
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