Für die Rundfunkgebührenbefreiung ist seit dem 01.04.2005 die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln zuständig, die Sie im Internet unter der Adresse www.gez.de finden. Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
- a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid
b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach §104 SGB III
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
- a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen” oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben:
Aktueller Bewilligungsbescheid
Ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sowie die erforderlichen Nachweise schicken Sie bitte an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Postfach 11 03 63, 50403 Köln.
Grundsätzlich fügen Sie beim Versand Ihres Antrages beglaubigte Kopien des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bei. Sie haben aber auch die Möglichkeit, dies kosten- und zeitsparender zu erledigen:
- Das Bürgerbüro bestätigt Ihnen auf dem Antragsformular (rechts unten), dass der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original vorgelegen hat. Dann reicht die einfache Kopie des Nachweises, die mit dem Antrag verschickt werden muss.
- Sie können sich auch eine Bescheinigung über den Erhalt Ihrer sozialen Leistung ausstellen lassen (beispielsweise Empfänger von Arbeitslosengeld II: Bescheinigung durch das Sozialamt) und übersenden diese mit dem ausgefüllten Antrag an die GEZ.
Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht können Sie auch auf den Seiten der GEZ herunterladen (Antrag) und über Computer ausfüllen. Gerne können Sie diese auch an der Infotheke im Bürgerbüro entgegennehmen.
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
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